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   BVerwG, 20.01.2022 - 6 B 9.21   

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https://dejure.org/2022,4870
BVerwG, 20.01.2022 - 6 B 9.21 (https://dejure.org/2022,4870)
BVerwG, Entscheidung vom 20.01.2022 - 6 B 9.21 (https://dejure.org/2022,4870)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Januar 2022 - 6 B 9.21 (https://dejure.org/2022,4870)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Untersagung des Erwerbs und des Besitzes von Waffen und Munition; Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit aufgrund gruppenbezogener Strukturmerkmale

  • datenbank.nwb.de

    Verbot des Erwerbs und des Besitzes erlaubnisfreier Waffen; waffenrechtliche Unzuverlässigkeit; Gruppenzugehörigkeit zu Motorcycle club

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 28.01.2015 - 6 C 1.14

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Mitgliedschaft bei den "Bandidos"

    Auszug aus BVerwG, 20.01.2022 - 6 B 9.21
    "Kann die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a und lit. c WaffG aufgrund gruppenbezogener Strukturmerkmale iSd. Rechtsprechung des BVerwG seit dem Urteil vom 28.01.2015 - BVerwG 6 C 1.14 durch ein Präventiv-Prognose-Gutachten im Einzelfall widerlegt werden?".

    Nach diesem materiell-rechtlichen Ansatz sind in einer Fallgestaltung, wie sie nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hier besteht, in erster Linie die Strukturmerkmale der Gruppe und nicht die konkrete Persönlichkeitsstruktur des jeweiligen Mitglieds entscheidend (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Februar 2019 - 6 B 153.18 - juris Rn. 7 und - 6 B 155.18 - juris Rn. 7, jeweils unter Bezug auf: BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 105 Rn. 10 ff.; Beschluss vom 10. Juli 2018 - 6 B 79.18 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 113 Rn. 7).

    "Ist das repressive Verbot des Erwerbs und Besitzes erlaubnisfreier Waffen gem. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a und lit. c WaffG aufgrund gruppenbezogener Strukturmerkmale i.S.d. Rechtsprechung des BVerwG seit dem Urteil vom 28.01.2015 - BVerwG 6 C 1.14 verhältnismäßig angesichts der Tatsache, dass sich jedermann außerhalb des Anwendungsbereiches des WaffG frei verkäufliche lebensgefährliche Gegenstände zulegen kann?".

    Hiermit zielt die Beschwerde auf eine Klärung der Frage ab, ob der nach Maßgabe der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2015 (unter anderem - 6 C 1.14 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 105) gerechtfertigte Schluss von der Mitgliedschaft in einer auf Grund ihrer Struktur gewaltaffin organisierten Gruppe - etwa in der nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hier gegebenen Konstellation der Mitgliedschaft in der örtlichen Organisationseinheit einer sog. O. Motorcycle Gang - auf eine Unzuverlässigkeit der betroffenen Person im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG auch für das Verbot des Erwerbs und des Besitzes von erlaubnisfreien Waffen und erlaubnisfreier Munition nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 4 WaffG in verhältnismäßiger Weise gezogen werden kann.

    Nach dieser Rechtsprechung finden die für die Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit von Personen maßgeblichen Vorschriften des § 5 Abs. 1 und 2 WaffG nicht nur für die Rücknahme und den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse (hierzu: BVerwG, Urteile vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 105 Rn. 6 ff., - 6 C 2.14 - juris Rn. 6 ff. und - 6 C 3.14 - juris Rn. 6 ff.; Beschluss vom 10. Juli 2018 - 6 B 79.18 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 113 Rn. 4 ff.; Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 - BVerwGE 166, 45 Rn. 13 ff.), sondern auch im Rahmen der Prüfung von Waffenverboten für den Einzelfall nach § 41 WaffG und hier gleichermaßen in Bezug auf erlaubnisfreie Waffen und Munition nach § 41 Abs. 1 WaffG wie auf erlaubnispflichtige Waffen und Munition nach § 41 Abs. 2 WaffG Anwendung (BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 - 6 C 30.11 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 102 Rn. 31, 33, 35).

    Daraus folgt, dass nur solche Personen als zuverlässig gelten können, bei denen die tatsächlichen Umstände keinen vernünftigen Zweifel zulassen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 17, vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 105 Rn. 17 und vom 17. November 2016 - 6 C 36.15 - BVerwGE 156, 283 Rn. 15; Beschluss vom 10. Juli 2018 - 6 B 79.18 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 113 Rn. 6; Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 - BVerwGE 166, 45 Rn. 16).

  • BVerwG, 10.07.2018 - 6 B 79.18

    Gebot der Verhältnismäßigkeit; Kleiner Waffenschein; Loyalitätsverpflichtung;

    Auszug aus BVerwG, 20.01.2022 - 6 B 9.21
    Nach diesem materiell-rechtlichen Ansatz sind in einer Fallgestaltung, wie sie nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hier besteht, in erster Linie die Strukturmerkmale der Gruppe und nicht die konkrete Persönlichkeitsstruktur des jeweiligen Mitglieds entscheidend (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Februar 2019 - 6 B 153.18 - juris Rn. 7 und - 6 B 155.18 - juris Rn. 7, jeweils unter Bezug auf: BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 105 Rn. 10 ff.; Beschluss vom 10. Juli 2018 - 6 B 79.18 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 113 Rn. 7).

    Nach dieser Rechtsprechung finden die für die Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit von Personen maßgeblichen Vorschriften des § 5 Abs. 1 und 2 WaffG nicht nur für die Rücknahme und den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse (hierzu: BVerwG, Urteile vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 105 Rn. 6 ff., - 6 C 2.14 - juris Rn. 6 ff. und - 6 C 3.14 - juris Rn. 6 ff.; Beschluss vom 10. Juli 2018 - 6 B 79.18 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 113 Rn. 4 ff.; Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 - BVerwGE 166, 45 Rn. 13 ff.), sondern auch im Rahmen der Prüfung von Waffenverboten für den Einzelfall nach § 41 WaffG und hier gleichermaßen in Bezug auf erlaubnisfreie Waffen und Munition nach § 41 Abs. 1 WaffG wie auf erlaubnispflichtige Waffen und Munition nach § 41 Abs. 2 WaffG Anwendung (BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 - 6 C 30.11 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 102 Rn. 31, 33, 35).

    Daraus folgt, dass nur solche Personen als zuverlässig gelten können, bei denen die tatsächlichen Umstände keinen vernünftigen Zweifel zulassen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 17, vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 105 Rn. 17 und vom 17. November 2016 - 6 C 36.15 - BVerwGE 156, 283 Rn. 15; Beschluss vom 10. Juli 2018 - 6 B 79.18 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 113 Rn. 6; Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 - BVerwGE 166, 45 Rn. 16).

    In Anbetracht dessen liegt auf der Hand, dass sich auch in Bezug auf das Verbot für erlaubnisfreie Waffen und Munition nach § 41 Abs. 1 WaffG aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kein Hinderungsgrund dafür herleiten lässt, eine negative Zuverlässigkeitsprognose unter den dargestellten Voraussetzungen darauf zu stützen, dass sich eine Person freiwillig in einem gewaltaffinen Umfeld bewegt, in dessen Gewaltausübung sie aufgrund des gruppenspezifischen Loyalitätsdrucks jederzeit hineingezogen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2018 - 6 B 79.18 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 113, Rn. 11).

  • BVerwG, 19.06.2019 - 6 C 9.18

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit eines Funktions- bzw. Mandatsträgers der NPD

    Auszug aus BVerwG, 20.01.2022 - 6 B 9.21
    Nach dieser Rechtsprechung finden die für die Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit von Personen maßgeblichen Vorschriften des § 5 Abs. 1 und 2 WaffG nicht nur für die Rücknahme und den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse (hierzu: BVerwG, Urteile vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 105 Rn. 6 ff., - 6 C 2.14 - juris Rn. 6 ff. und - 6 C 3.14 - juris Rn. 6 ff.; Beschluss vom 10. Juli 2018 - 6 B 79.18 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 113 Rn. 4 ff.; Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 - BVerwGE 166, 45 Rn. 13 ff.), sondern auch im Rahmen der Prüfung von Waffenverboten für den Einzelfall nach § 41 WaffG und hier gleichermaßen in Bezug auf erlaubnisfreie Waffen und Munition nach § 41 Abs. 1 WaffG wie auf erlaubnispflichtige Waffen und Munition nach § 41 Abs. 2 WaffG Anwendung (BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 - 6 C 30.11 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 102 Rn. 31, 33, 35).

    Daraus folgt, dass nur solche Personen als zuverlässig gelten können, bei denen die tatsächlichen Umstände keinen vernünftigen Zweifel zulassen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 17, vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 105 Rn. 17 und vom 17. November 2016 - 6 C 36.15 - BVerwGE 156, 283 Rn. 15; Beschluss vom 10. Juli 2018 - 6 B 79.18 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 113 Rn. 6; Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 - BVerwGE 166, 45 Rn. 16).

  • BVerwG, 22.08.2012 - 6 C 30.11

    Waffen; Munition; Erwerbsverbot; Besitzverbot; erlaubnispflichtige Waffen;

    Auszug aus BVerwG, 20.01.2022 - 6 B 9.21
    Nach dieser Rechtsprechung finden die für die Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit von Personen maßgeblichen Vorschriften des § 5 Abs. 1 und 2 WaffG nicht nur für die Rücknahme und den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse (hierzu: BVerwG, Urteile vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 105 Rn. 6 ff., - 6 C 2.14 - juris Rn. 6 ff. und - 6 C 3.14 - juris Rn. 6 ff.; Beschluss vom 10. Juli 2018 - 6 B 79.18 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 113 Rn. 4 ff.; Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 - BVerwGE 166, 45 Rn. 13 ff.), sondern auch im Rahmen der Prüfung von Waffenverboten für den Einzelfall nach § 41 WaffG und hier gleichermaßen in Bezug auf erlaubnisfreie Waffen und Munition nach § 41 Abs. 1 WaffG wie auf erlaubnispflichtige Waffen und Munition nach § 41 Abs. 2 WaffG Anwendung (BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 - 6 C 30.11 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 102 Rn. 31, 33, 35).
  • BVerwG, 30.09.2009 - 6 C 29.08

    Waffenschein, Unzuverlässigkeit, verfassungsfeindliche Bestrebungen,

    Auszug aus BVerwG, 20.01.2022 - 6 B 9.21
    Daraus folgt, dass nur solche Personen als zuverlässig gelten können, bei denen die tatsächlichen Umstände keinen vernünftigen Zweifel zulassen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 17, vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 105 Rn. 17 und vom 17. November 2016 - 6 C 36.15 - BVerwGE 156, 283 Rn. 15; Beschluss vom 10. Juli 2018 - 6 B 79.18 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 113 Rn. 6; Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 - BVerwGE 166, 45 Rn. 16).
  • BVerwG, 17.11.2016 - 6 C 36.15

    Anlass der Speicherung; Bundeszentralregister; Dispositionsbefugnis; Eintragung;

    Auszug aus BVerwG, 20.01.2022 - 6 B 9.21
    Daraus folgt, dass nur solche Personen als zuverlässig gelten können, bei denen die tatsächlichen Umstände keinen vernünftigen Zweifel zulassen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 17, vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 105 Rn. 17 und vom 17. November 2016 - 6 C 36.15 - BVerwGE 156, 283 Rn. 15; Beschluss vom 10. Juli 2018 - 6 B 79.18 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 113 Rn. 6; Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 - BVerwGE 166, 45 Rn. 16).
  • BVerwG, 28.01.2015 - 6 C 2.14

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Mitgliedschaft bei den "Bandidos"

    Auszug aus BVerwG, 20.01.2022 - 6 B 9.21
    Nach dieser Rechtsprechung finden die für die Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit von Personen maßgeblichen Vorschriften des § 5 Abs. 1 und 2 WaffG nicht nur für die Rücknahme und den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse (hierzu: BVerwG, Urteile vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 105 Rn. 6 ff., - 6 C 2.14 - juris Rn. 6 ff. und - 6 C 3.14 - juris Rn. 6 ff.; Beschluss vom 10. Juli 2018 - 6 B 79.18 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 113 Rn. 4 ff.; Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 - BVerwGE 166, 45 Rn. 13 ff.), sondern auch im Rahmen der Prüfung von Waffenverboten für den Einzelfall nach § 41 WaffG und hier gleichermaßen in Bezug auf erlaubnisfreie Waffen und Munition nach § 41 Abs. 1 WaffG wie auf erlaubnispflichtige Waffen und Munition nach § 41 Abs. 2 WaffG Anwendung (BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 - 6 C 30.11 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 102 Rn. 31, 33, 35).
  • BVerwG, 28.01.2015 - 6 C 3.14

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Mitgliedschaft bei den "Bandidos"

    Auszug aus BVerwG, 20.01.2022 - 6 B 9.21
    Nach dieser Rechtsprechung finden die für die Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit von Personen maßgeblichen Vorschriften des § 5 Abs. 1 und 2 WaffG nicht nur für die Rücknahme und den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse (hierzu: BVerwG, Urteile vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 105 Rn. 6 ff., - 6 C 2.14 - juris Rn. 6 ff. und - 6 C 3.14 - juris Rn. 6 ff.; Beschluss vom 10. Juli 2018 - 6 B 79.18 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 113 Rn. 4 ff.; Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 - BVerwGE 166, 45 Rn. 13 ff.), sondern auch im Rahmen der Prüfung von Waffenverboten für den Einzelfall nach § 41 WaffG und hier gleichermaßen in Bezug auf erlaubnisfreie Waffen und Munition nach § 41 Abs. 1 WaffG wie auf erlaubnispflichtige Waffen und Munition nach § 41 Abs. 2 WaffG Anwendung (BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 - 6 C 30.11 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 102 Rn. 31, 33, 35).
  • BVerwG, 07.01.2021 - 1 B 48.20

    Darlegungsanforderungen an die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung der

    Auszug aus BVerwG, 20.01.2022 - 6 B 9.21
    Die Aufklärungsrüge, mit der die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags allein angegriffen werden kann, ist nur dann begründet, wenn sich dem Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschlüsse vom 30. November 2004 - 1 B 48.04 - juris Rn. 6 und vom 7. Januar 2021 - 1 B 48.20 - juris Rn. 8).
  • BVerwG, 30.11.2004 - 1 B 48.04

    Schlüssige Darlegung der Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des

    Auszug aus BVerwG, 20.01.2022 - 6 B 9.21
    Die Aufklärungsrüge, mit der die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags allein angegriffen werden kann, ist nur dann begründet, wenn sich dem Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschlüsse vom 30. November 2004 - 1 B 48.04 - juris Rn. 6 und vom 7. Januar 2021 - 1 B 48.20 - juris Rn. 8).
  • BVerwG, 15.02.2019 - 6 B 153.18

    Klage gegen den Widerruf von waffenrechtlichen Erlaubnissen

  • BVerwG, 15.02.2019 - 6 B 155.18

    Klage gegen die Aufhebung eines erteilten Kleinen Waffenscheins

  • VG München, 28.09.2023 - M 7 S 23.684

    Querdenker- und Reichsbürgerszene: Erfolgloser einstweiliger Rechtsschutz gegen

    Das Gebot der Risikominimierung ist Ausdruck der dem Waffengesetz insgesamt - auch im Hinblick auf § 41 Abs. 1 WaffG - zu Grunde liegenden präventiven Gefahrenvorsorge (vgl. BVerwG, B.v 20.1.2022 - 6 B 9/21 - juris Rn. 16).

    Daraus folgt, dass nur solche Personen als zuverlässig gelten können, bei denen die tatsächlichen Umstände keinen vernünftigen Zweifel zulassen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden (vgl. BVerwG in stRspr, zuletzt B.v. 20.1.2022 - 6 B 9/21 - juris Rn. 16 m.w.N.) In Anbetracht des Sinns und Zwecks der gesetzlichen Regelungen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG kein Nachweis erforderlich, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird.

    Denn - wie ausgeführt - finden auch nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, die für die Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit von Personen maßgeblichen Vorschriften des § 5 Abs. 1 und 2 WaffG nicht nur für die Rücknahme und den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse, sondern auch im Rahmen der Prüfung von Waffenverboten für den Einzelfall nach § 41 WaffG und hier gleichermaßen in Bezug auf erlaubnisfreie Waffen und Munition nach § 41 Abs. 1 WaffG wie auf erlaubnispflichtige Waffen und Munition nach § 41 Abs. 2 WaffG Anwendung (vgl. BVerwG, B.v. 20.1.2022 - 6 B 9/21 - juris Rn. 16 m.w.N.).

    Daraus folgt, dass nur solche Personen als zuverlässig gelten können, bei denen die tatsächlichen Umstände keinen vernünftigen Zweifel zulassen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden (vgl. BVerwG, B.v. 20.1.2022 - 6 B 9/21 - juris Rn. 16).

    Auch aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ließe sich kein Grund dafür herleiten (vgl. BVerwG, B.v. 20.1.2022 - 6 B 9/21 - juris Rn. 16 zum Fall des Anknüpfens der Annahme der Unzuverlässigkeit an die freiwillige Zugehörigkeit einer Person zu einer organisierten Gruppe, bei der Strukturmerkmale - insbesondere deren Gewaltbereitschaft sowie die Verpflichtung zu unbedingter Loyalität - die Prognose tragen, dass die Person zukünftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen wird).

  • OVG Niedersachsen, 10.11.2023 - 11 ME 363/23

    Besitz- und Erwerbsverbot; Butterflymesser; erlaubnisfreie Waffe;

    Soweit ersichtlich entspricht dies auch der - jedenfalls bisherigen - Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 22.8.2012 - 6 C 30/11 - juris Rn. 35; Beschl. v.10.7.2018 - 6 B 79/18 - juris Rn. 9; Beschl. v. 20.1.2022 - 6 B 9/21 - juris Rn. 16; offen hingegen BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 - 6 C 36/15 - juris Rn. 20) und anderer Obergerichte (zur bish.

    Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind - wie auch bei erlaubnispflichtigen Waffen (vgl. dazu bereits unter 1.) - nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jeder Zeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, Beschl. v. 20.1.2022 - 6 B 9/21 - juris Rn. 16, m.w.N., u. Beschl. v. 31.1.2008 - 6 B 4/08 - juris Rn. 5; Senatsbeschl. v. 11.8.2023 - 11 LA 118/22 - V.n.b.; v. 21.12.2012 - 11 LA 309/12 - juris Rn. 3 u. v. 18.7.2017 - 11 ME 181/17 - juris Rn. 8).

  • BVerwG, 08.04.2022 - 6 B 17.21

    (Kein) Mädchen im Knabenchor

    Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2022 - 6 B 9.21 - juris Rn. 11, stRspr).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.2023 - 6 A 1652/20

    Zurruhesetzung eines Stadtoberinspektors wegen Dienstunfähigkeit; Regelungen zum

    Dabei kann dahinstehen, ob mit einem - wie hier - nur hilfsweise gestellten Beweisantrag lediglich die weitere Erforschung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO angeregt wird, deren Ablehnung grundsätzlich nur mit der Aufklärungsrüge angegriffen werden kann, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.12.2022 - 7 B 18.22 -, juris Rn. 7, und vom 20.1.2022 - 6 B 9.21 -, juris Rn. 4, und vom 7.1.2021 - 1 B 48.20 -, juris Rn. 8, oder ob der Umstand, dass ein Beweisantrag nur hilfsweise, aber nicht unbedingt gestellt worden ist, das Gericht lediglich von der verfahrensrechtlichen Pflicht des § 86 Abs. 2 VwGO entbindet, über den Beweisantrag vorab durch Beschluss zu entscheiden, nicht aber von den sonst für die Behandlung von Beweisanträgen geltenden verfahrensrechtlichen Bindungen, wenn sie sich als erheblich erweisen.
  • VG Sigmaringen, 20.07.2022 - 6 K 965/21

    Besitz- und Erwerbsverbot für erlaubnisfreie Waffen

    Dabei beurteilt sich der Begriff der Zuverlässigkeit ebenso nach § 5 WaffG wie im Bereich der erlaubnispflichtigen Waffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2022 - 6 B 9.21 -, juris Rdnr. 16 m. w. N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2023 - 6 A 745/20

    Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit (hier: medizinischer Befund

    Dabei kann dahinstehen, ob mit einem - wie hier - nur hilfsweise gestellten Beweisantrag lediglich die weitere Erforschung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO angeregt wird, deren Ablehnung grundsätzlich nur mit der Aufklärungsrüge angegriffen werden kann, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.12.2022 - 7 B 18.22 -, juris Rn. 7, und vom 20.1.2022 - 6 B 9.21 -, juris Rn. 4, und vom 7.1.2021 - 1 B 48.20 -, juris Rn. 8, oder ob der Umstand, dass ein Beweisantrag nur hilfsweise, aber nicht unbedingt gestellt worden ist, das Gericht lediglich von der verfahrensrechtlichen Pflicht des § 86 Abs. 2 VwGO entbindet, über den Beweisantrag vorab durch Beschluss zu entscheiden, nicht aber von den sonst für die Behandlung von Beweisanträgen geltenden verfahrensrechtlichen Bindungen, wenn sie sich als erheblich erweisen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2022 - 19 A 2303/21

    Staatsprüfung; Langzeitbeurteilung; Hilfsbeweisantrag; Zeugenbeweis; Beweisthema

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Januar 2022 - 6 B 9.21 -, juris, Rn. 4, vom 7. Januar 2021 - 1 B 48.20 -, juris, Rn. 8, vom 26. Juli 2012 - 10 B 21.12 -, juris, Rn. 3, und vom 7. März 2003 - 6 B 16.03 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 55, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Oktober 2021 - 19 A 592/21.A -, juris, Rn. 32, und vom 3. August 2017 - 11 A 796/17.A -, juris, Rn. 9; Bay. VGH, Beschluss vom 9. Juli 2019 - 8 ZB 19.31737 -, juris, Rn. 2.
  • OVG Bremen, 12.01.2023 - 2 LA 140/22

    Materielle Beweislast des Beamten für die Ruhegehaltfähigkeit einer

    Die Rechtsmittelführer*in kann die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags nur mit der Aufklärungsrüge - also der Rüge einer Verletzung von § 86 Abs. 1 VwGO - angreifen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.01.2022 - 6 B 9/21, juris Rn. 4).
  • VG Schwerin, 14.02.2023 - 3 E 234/23

    Waffenrechtliche Durchsuchungsanordnung; Wohnung, Personen, Fahrzeuge;

    Das Risiko eines missbräuchlichen Umgangs soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2022 - 6 B 9.21 -, juris, Rn. 16; BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 1998 - 1 B 245.97 -, juris Rn. 5 m.w.N.; Steindorf, WaffR, 11. Aufl. 2022, § 5 WaffG Rn. 13).
  • VG Köln, 03.02.2023 - 20 K 1898/22
    vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, juris, Rn. 13 ff.; Beschluss vom 20.01.2022 - 6 B 9.21 -, juris, Rn. 13, 16.
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